Versicherungskündigung mit Hindernissen
Wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft wird, erlöschen damit die Versicherungen für diese Immobilien nicht automatisch, sondern müssen gekündigt werden - und zwar binnen eines Monats. Ohne von der Versicherung zu wissen, kann der neue Eigentümer allerdings auch nicht rechtzeitig kündigen. Und so kann es erhebliche Probleme bereiten, die Versicherung trotzdem loszuwerden.
Nachlese des help-ORF Beitrags vom 31.12.2011
Bernhard W. kaufte 2009 ein Haus in Leopoldsdorf im Marchfeld. Der Verkäufer hatte ihn über diverse bestehende Versicherungen informiert, berichtet Herr W. Er habe natürlich gedacht, dass das alle Versicherungsverträge für das Haus seien und habe sie alle über seine Versicherung gekündigt und ein Gesamtversicherungspaket bei seiner Versicherung abgeschlossen.
Heuer im September verkaufte Herr W. das Haus wieder. Ende November fand er in seiner Post ein Kuvert mit handgeschriebener Adresse ohne Absender. Der Inhalt:
Ein Schreiben, gerichtet an die Adresse, wo er 2009 wohnte, erzählt Herr W. Es war eine Mahnung von der Helvetia-Versicherung, in der die ausständige Prämie für das Jahr 2011 eingemahnt wurde.
Kündigung nicht akzeptiert
Herr W. kontaktierte die Helvetia-Versicherung und erklärte, dass er durch die Mahnung erstmals von der Existenz dieser Versicherung erfahren und das Haus bereits weiterverkauft habe. Von der Helvetia-Mitarbeiterin hörte er, dass die Vorbesitzerin die Prämien für die Versicherung weiter bezahlt und den Irrtum erst 2011 bemerkt hatte. Und Herrn W wurde geraten, die Versicherung sofort zu kündigen, was er auch tat.
Im Antwortschreiben der Helvetia-Versicherung war von einer Akzeptanz der Kündigung aber keine Rede mehr. Dort heißt es unter anderem: "Ihren Kündigungswunsch per sofort weisen wir als rechtsunwirksam zurück. Da Sie keine Besitzwechselkündigung ausgesprochen haben, wurde der Vertrag auf Sie umgeschrieben. Mit Schreiben vom 10. August 2011 wurden Sie ordnungsgemäß über den gegenständlichen Vertrag in Kenntnis gesetzt."
Das Schreiben müsse wohl an die Adresse gegangen sein, wo er 2009 wohnte, vermutet Herr W., denn es habe ihn nie erreicht.
Fristgerechte Kündigung
Bei Sachversicherungen gilt der Grundsatz, dass der Versicherungsvertrag durch den Verkauf der versicherten Sache nicht untergeht, sondern mit dem Käufer fortgesetzt wird, wenn der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird.
Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag binnen eines Monats ab Kenntnisnahme des Eigentümerwechsels kündigen, sagt help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher: "Und für den Käufer gilt die Kündigungsfrist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Erwerbes – außer er wusste nichts vom bestehenden Versicherungsvertrag. In diesem Fall hat der Konsument erst durch die Mahnung der Versicherung im Dezember 2011 erfahren, dass überhaupt eine Versicherung besteht. Deshalb hat er sein Kündigungsrecht rechtzeitig ausgesprochen."
Kündigung akzeptiert
Dieser Ansicht hat sich jetzt auch die Helvetia-Versicherung angeschlossen. Denn in der abschließenden Stellungnahme an help heißt es: "In diesem Fall sieht es so aus, als hätte Herr W. tatsächlich nicht früher von dem Vertrag Bescheid gewusst. Es freut uns daher Ihnen mitteilen zu können, dass wir die gewünschte Kündigung des Vertrages durch Herrn W. akzeptieren."