Urteil: RLB NÖ-Wien haftet für Hollandfonds
Erfolg für einen von der Kanzlei Schumacher vertretenen Anleger gegen die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien. Das Handelsgericht Wien verurteilt die Landesbank zur Haftung für die MPC Hollandfonds 50 und 54.
Unser Mandant bekam im Jahr 2004 aus zwei Lebensversicherungen 35.000,00 Euro ausbezahlt, die er sicher veranlagen wollte. Hintergrund war die Versorgung seiner behinderten Tochter. Die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien schlug unserem Mandanten vor, er solle sein Geld in den MPC Hollandfonds 50 investieren. Ein paar Monate später erfolgte eine weitere Investition von 27.000 Euro in den MPC Holland 54, der von der Raiffeisengruppe exklusiv vertrieben wurde.
Falsche Risikoaufklärung
Tatsächlich handelte es sich bei den MPC Hollandfonds um komplexe Veranlagungen mit zahlreichen Risiken, die für den Anlagezweck unseres Mandanten in keiner Weise geeignet gewesen wären. Der RLB NÖ-Wien unterliefen bei der Beratung schwerwiegende Fehler, wie das Handelsgericht Wien in seinem Urteil vom 3. April 2015 (59 Cg 1/14h) feststellt:
"Der Kläger wurde weder im ersten noch im zweiten Beratungsgespräch konkret und ausführlich über die besonderen Eigenschaften des von ihm zu erwerbenden Produktes aufgeklärt. Weder brachte man ihm zur Kenntnis, dass er nicht nur einen Fonds, sondern eine gesellschaftsrechtliche Position erwarb, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um Gewinne handelte, dass ein Totalverlustrisiko bestehe und es überdies nach zehn Jahren eine erstmalige Kündigungsmöglichkeit gäbe, wobei sodann ein Auseinadersetzungsguthaben in Raten ausbezahlt werde.
Damit wurde das Gebot der vollständigen Aufklärung verletzt, da der Kläger nicht in die Lage versetzt wurde, beurteilen zu können, ob er sich auf die ihm empfohlene Anlageform einlassen soll. Für seine Anlageentscheidung wäre es jedenfalls notwendig gewesen zu wissen, woher die Ausschüttungen resultieren, dass zusätzliche Provisionen flossen, er nicht nur einen Fondsanteil erwerbe, sondern Kommanditistenstellung erhalte und ein Totalverlustrisiko jedenfalls gegeben sei."
Kein Mitverschulden
Die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien berief sich auf ein Mitverschulden unseres Mandanten, weil dieser die Risikohinweise auf den Beitrittsformularen nicht gelesen hatte. Tatsächlich hatte unser Mandant die Beitrittsunterlagen vor der Unterfertigung nicht nochmals durchgelesen, weil er, so das Handelsgericht Wien, "die Beklagte für eine seriöse Bank hielt und davon ausging, die bestmögliche Beratung erhalten zu haben."
Ein solches Verhalten begründet kein Mitverschulden. Unser Mandant durfte darauf vertrauen, richtig beraten worden zu sein. So heißt es im Urteil weiter: "Insgesamt bestand aufgrund der positiven Anpreisungen der Berater keinerlei Grund zur Annahme, dass sich auf den Beitrittserklärungen bzw. dem Anlegerprofil weitere Informationen befinden könnten, die auf wesentliche Risiken hindeuten, über welche der Kläger seitens seiner Berater nicht aufgeklärt wurde. Sorgfältige Berater hätten den Kläger richtig und vollständig aufgeklärt und vorallem über die mit den Produkten verbundenen Risiken informiert."
Volle Haftung
Das Handelsgericht Wien hat die Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien dazu verurteilt, unserem Mandanten den gesamten Anlegerschaden zuzüglich Zinsen zu ersetzen. Werden von unserem Mandanten erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert, haftet auch dafür die RLB. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Unser Angebot
Die Kanzlei Schumacher vertritt bereits zahlreiche Geschädigte von MPC Hollandfonds. Wenn auch Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb eines MPC Hollandfonds geschädigt worden sind oder Ausschüttungen von Ihnen zurückgefordert werden, stehen wir Ihnen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.