OLG Linz: Volksbank haftet für Hollandfonds

Die Kanzlei Schumacher erstreitet für einen geschädigten Anleger vollen Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Linz bestätigt ein Urteil gegen die Volksbank Ried im Innkreis. Die Berufungen der Volksbank und der MPC Gruppe werden vollständig abgewiesen. Das Urteil ist seit 08.04.2015 rechtkräftig.

Wien, 16. März 2015

Das Landesgericht Ried im Innkreis hatte im Oktober 2014 die örtliche Volksbank zum Schadenersatz verurteilt, weil sie einen Angestellten in Zusammenhang mit dem Erwerb des "MPC Holland 47" falsch beraten hatte. Sowohl die Volksbank als auch die Vertriebsgesellschaft der MPC-Gruppe in Österreich (CPM) erhoben Berufungen. In einem nur sechswöchigen Berufungsverfahren wurden beide Berufungen verworfen und das Urteil vollinhaltlich bestätigt (Urteil vom 17.02.2015, 3 R 5/15y). Die Kanzlei Schumacher freut sich über eine weitere wichtige Entscheidung in der Auseinandersetzung rund um Schadensfälle mit geschlossenen Fonds. 

Schwere Aufklärungsmängel

Die Volksbank Ried hat ihre Aufklärungspflicht grob fahrlässig verletzt. Nicht ausreichend sind die rückseitigen Hinweise auf der Beitrittserklärung („Beitrittsbedingungen“) und die Risikohinweise im vom Bankberater ausgefüllten Anlegerprofil. Diese können eine fundierte Beratung nach Ansicht des OLG Linz nicht ersetzen. Dem Argument der CPM, über das Totalverlustrisiko wäre gar nicht aufzuklären gewesen, weil dessen Verwirklichung aus damaliger Sicht unwahrscheinlich gewesen sei, hielt das Gericht entgegen, dass auch über den Wahrscheinlichkeitsgrad einer Risikoverwirklichung aufzuklären ist.

Kein Mitverschulden

Das Nichtlesen der Risikohinweise auf der Rückseite der Beitrittserklärung und des Anlegerprofils begründet kein Mitverschulden. Da der Bankberater nicht einmal andeutungsweise darüber aufgeklärt hat, dass es sich bei den jährlichen Ausschüttungen bloß um Kapitalrückzahlungen und keine Zinsen handelt (sondern es nach den Feststellungen selbst nicht wusste und die Beteiligung andernfalls auch nicht empfohlen hätte), ist es dem Anleger nicht vorwerfbar, dass er keine Notwendigkeit zum Lesen der kleingedruckten Risikohinweise erkannt hat. Ferner suggeriert die dem Anleger übergebene und von diesem gelesene Verkaufsbroschüre zum MPC Holland 47 nach Ansicht des Gerichts ganz im Gegenteil eine „trügerische Sicherheit“, die in Wahrheit nicht bestand.

Keine Verjährung

Der Verjährungseinwand ist unberechtigt: CPM hatte diesbezüglich vorgebracht, aus der Zusendung des Umstrukturierungskonzepts 2007, mit dem 8 Hollandfonds zusammengelegt werden sollten, hätte jeder Anleger, der bis dahin geglaubt hat, eine sichere Veranlagung zu haben, das Risiko erkennen müssen. Das Gericht geht dagegen davon aus, dass der Anleger aus den 2007 übermittelten Schreiben die für die Anlageentscheidung kausalen Fehlinformationen nicht erkennen musste. Die Informationsschreiben seien vielmehr so abgefasst, dass ein unbedarfter Anleger nicht Verdacht schöpfen musste, das von ihm eingesetzte Kapital könnte verloren sein. 

Unser Angebot

Die Kanzlei Schumacher vertritt hunderte Anleger, die in einen MPC Hollandfonds investiert haben. Wenn auch Sie sich durch die Fehlberatung einer Bank oder eines gewerblichen Vermögensberaters geschädigt sehen oder Ausschüttungen von Ihnen zurückgefordert werden, unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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