OGH Urteil: Rechtsschutzversicherung muss Prozess wegen MPC Hollandfonds zahlen
Der Oberste Gerichtshof hat ein erstes Urteil zu geschlossenen MPC-Fonds gefällt: Die Rechtsschutzversicherung ARAG wurde verurteilt, einem Ehepaar den Prozess gegen die Beraterbank zu finanzieren. Die Anleger wurden von der Kanzlei Schumacher in diesem Deckungsstreit vertreten.
Wien, am 7. Mai 2015
Unsere Mandanten haben auf Empfehlung ihrer Bank jeweils 35.000 Euro in einen MPC-Hollandfonds investiert. Wie vielen anderen Anlegern auch, wurde unseren Mandanten der Hollandfonds fälschlich als eine sichere und ertragreiche Veranlagung dargestellt. Auch in den MPC-Verkaufsprospekten war nur von hohen Renditen und Sicherheit die Rede. Mögliche Risiken wurden nicht einmal angedeutet.
Hochgebildeter Anleger
Die Besonderheit des Falls: Beim Erstkläger handelte es sich um einen Juristen, der zwei Rechtsabteilungen im Konzern der beratenden Bank bis zu seiner Pensionierung leitete und auch Prokurist und Aufsichtsrat war. Der Erstkläger wusste (im Gegensatz zu vielen anderen Anlegern), dass er sich durch die Veranlagung in den MPC Hollandfonds an einer Kommanditgesellschaft beteiligte. Dies schien ihm aufgrund der Zusagen im Beratungsgespräch und der Darstellung im MPC-Verkaufsprospekt jedoch nicht als risikoreich.
Rechtsschutzdeckung verweigert
Als unsere Mandanten erkannten, falsch beraten worden zu sein, ersuchten sie die ARAG um Rechtsschutzdeckung. Die ARAG verweigerte die Deckung ua mit folgenden Argumenten:
die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds sei ein Spekulationsgeschäft, das nicht versichert sei;
eine Klage sei aufgrund des beruflichen Hintergrundes des Erstklägers aussichtslos;
die Ansprüche seien bereits verjährt;
es würde eine Obliegenheitsverletzung vorliegen, weil nicht alle Urkunden bei der Deckungsanfrage übermittelt worden seien;
die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft sei eine Erwerbstätigkeit, die nicht mehr unter die Privat-Rechtsschutz falle;
durch den Erwerb des geschlossenen Fonds sei eine Risikoerhöhung eingetreten, die der Versicherung nicht mitgeteilt worden sei.
Erfolg in drei Instanzen
Unserer Deckungsklage wurde in allen drei Instanzen Recht gegeben. Das nunmehr vorliegende Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. März 2015 (7 Ob 210/14d) schafft Rechtsklarheit über den Anwendungsfall hinaus:
Bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds steht der Veranlagungszweck im Vordergrund - mit einem Spekulationsgeschäft im Sinne eines Glücksvertrags hat eine solche Investition nichts zu tun. Auch handelt es sich bei einer solchen Investition um eine private Veranlagung, die nicht als Erwerbstätigkeit zu qualifzieren ist.
Auch für den beruflichen Hintergrund des Erstklägers fand der OGH klare Worte: Selbst Kunden, die auf dem Veranlagungssektor hervorragende Kenntnisse besitzen und denen die Unrichtigkeit einer Anlageberatung auffallen hätte müssen, können infolge einer Falschberatung Schadenersatzansprüche geltend machen (allenfalls kommt ein Mitverschulden zu tragen). Eine Rechtsschutzversicherung hat auch solche Klagen zu decken.
Unsere Hilfe
Die Kanzlei Schumacher ist auf Streitfälle mit Rechtsschutzversicherungen spezialisiert. Für unsere Mandanten erwirken wir Deckungszusagen und gehen erfolgreich gegen rechtswidrige Kündigungen vor.