OGH: Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen unter das VKrG
Der Verein für Konsumenteninformation - vertreten durch die Kanzlei Schumacher - brachte eine Unterlassungsklage gegen die Bernhard Kandl Autohandel GmbH ein. Diese hatte in einer Zeitung ein Inserat für ein Auto geschaltet, in der ua stand, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) auf das gegenständliche Leasingangebot nicht anwendbar wäre, da kein Tatbestand der Ziffer 1 bis 4 des § 26 VKrG erfüllt werde. Im Kleindruck war ein Beispiel angeführt, welches nicht den Effektivzinssatz enthielt. Nach dem VKrG ist in Werbungen klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels ua der Effektivzinssatz zu nennen (§ 5 VKrG).
Wien, 1. Juni 2015
Gegenstand des Wettbewerbsverfahrens war die Frage, ob das VKrG auf das hier vorliegende Kilometerabrechnungsleasing anwendbar ist.
In Kfz-Leasingbedingungen war vorgesehen, dass der Leasingnehmer bei Rückstellung des Kfz für einen bestimmten Zustand und für einen bestimmten Kilometerstand einzustehen hat (Kilometerabrechnungsleasingvertrag). Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes (§ 26 VKrG) fällt diese Leasingart nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes.
Allerdings entspricht diese Leasingform in den maßgeblichen Voraussetzungen den gesetzlich geregelten Varianten des Verbraucherleasingvertrags: Genauso wie bei den im Gesetz geregelten Varianten des Finanzierungsleasings trägt der Leasingnehmer die Sach- und Preisgefahr, hat er die Pflicht zur Erhaltung und zur Rückgabe des Objekts in vereinbartem Zustand, ist der Leasingvertrag für den Leasingnehmer unkündbar und ist der Vertrag auf Vollamortisation ausgerichtet, dh der Leasinggeber erlangt bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns. Der Leasingnehmer hat zwar nicht für einen bestimmten Wert des Objekts (Restwert) einzustehen (dies ist von § 26 Abs 1 Z 3 u 4 VKrG umfasst), aber für einen der Sollbeschaffenheit der Leasingsache entsprechenden Gegenwert.
Besserer Schutz für Verbraucher
Der OGH bejaht daher eine analoge Anwendung des VKrG auf Kilometerabrechnungsleasingverträge. Die Werbung der Bernhard Kandl Autohandel GmbH wurde wurde als irreführend qualifiziert, das Autohaus zur Unterlassung verurteilt.
Das Urteil des OGH hat wichtige Bedeutung über den Anlassfall hinaus: Durch die höchstgerichtliche Entscheidung ist klargestellt, dass Verbraucher auch bei Leasinggeschäften mit Kilometerabrechnung sich auf die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes berufen können und ihnen daher eine wesentlich günstigere Rechtsposition zukommt.