Schumacher/Wenda: Unzulässige Zusatzgebühren im Telekombereich (ÖJZ 2023/160)
Mit seiner rezenten Rsp zu Fitnessstudio-AGB (4 Ob 59/22p ua) hat der OGH die Schlagkraft der Inhaltskontrolle gegenüber Zusatzgebühren deutlich erhöht. Diese Judikatur steht in Einklang mit der stRsp des EuGH, die Zusatzgebühren der Missbrauchskontrolle unterwirft (zuletzt ausdrücklich bestätigt mit U 16. 3. 2023, C-565/21, Caixabank ). Die in der Telekombranche weitverbreitete Verrechnung einer bei Vertragsschluss anfallenden Aktivierungsgebühr sowie einer jährlichen Servicepauschale ist nach hRsp des OGH als gröblich benachteiligend anzusehen, weil diesen Entgelten keine konkreten Zusatzleistungen und keine konkreten Kosten gegenüberstehen. Zudem verstoßen manche der Gebühren gegen das Transparenzgebot. Für verbraucherseitige Rückforderungsansprüche gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.