Sammelklage gegen MPC und Hypo Steiermark gewonnen
Der Verein für Konsumenteninformation hat - vertreten durch die Kanzlei Schumacher - drei Sammelklagen gegen die CPM (ehemalige MPC Austria) und gegen die Hypo Steiermark eingebracht. In einem ersten Teilurteil stellte das HG Wien beispielshaft für zwei Anleger Prospekthaftung und Haftung für fehlerhafte Aufklärung fest und sprach den Anlegern vollen Schadenersatz zu.
Wien, am 4. Jänner 2017
Der VKI führt gegen die Landeshypothekenbank Steiermark AG und die CPM Anlagen Vertriebs GmbH (= ehemalige MPC Austria) im Auftrag des Sozialministeriums und in Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern drei Sammelklagen mit einem Gesamtstreitwert von rund 3 Millionen Euro. Jetzt liegt in der ersten Sammelklage ein Teilurteil hinsichtlich der Ansprüche von zwei Konsumenten vor, welche die Holland Fonds 47 und 53 gezeichnet hatten.
Das HG Wien sieht in beiden Fällen eine Haftung der Hypo Steiermark, weil über die schwerwiegenden Verlustrisiken nicht aufgeklärt wurde. Bei den betroffenen Fonds bestand das Risiko mehr als das eingesetzte Kapital zu verlieren: Von den im Voraus auf das zu erwartende Geschäftsergebnis ausgezahlten Ausschüttungen wurden nämlich noch vor der Auszahlung an den Anleger die sogenannten „Hollandsteuern“ abgezogen. Dem Anleger floss daher mit den Ausschüttungen weniger an Kapital zu, als er im Fall einer Rückforderung der Ausschüttungen hätte zurückzahlen müssen. Das Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Rückforderungen von Ausschüttungen zeigt, dass ein Verlustrisiko in dieser Höhe durchaus real ist.
Nach Ansicht des HG Wien liegen damit Umstände vor, die eine wesentliche Risikoerhöhung gegenüber einem „herkömmlichen“ Totalverlust darstellen. Selbst ein risikofreudiger Anleger, der bewusst in Kauf nimmt, unter Umständen sein gesamtes eingesetztes Kapital zu verlieren, muss nach Ansicht des Gerichts nicht damit rechnen, dass er mehr als das investierte Kapital verlieren kann. Eine Aufklärung über dieses Risiko fand jedoch weder im Beratungsgespräch noch in der von der MPC zur Verfügung gestellten Verkaufsbroschüre statt.
Das Risiko eines über das eingesetzte Kapital hinausgehenden Verlustes, war unter Umständen sogar den Beratern nicht bewusst. Bereits vor Monaten wurde im Prozess klar, dass die von der MPC geschulten Bankberater immer wieder keine Ahnung von den „Weichkosten“, der „Laufzeit“ und insbesondere dem Charakter der „Ausschüttungen“ hatten.
Letztere würden als „Ertrag“ oder „Zinsen“ dargestellt ohne klar zu machen, dass diese Ausschüttungen bei wirtschaftlicher Schwäche des Fonds zurückzuzahlen waren.
Das HG Wien sieht neben einer Haftung der Hypo Steiermark in einem der beiden im Urteil behandelten Fälle auch erstmals eine Haftung der CPM, da in den Prospektunterlagen die Angaben zu dem über das reine Kapitalverlustrisiko hinausgehenden Verlustrisiko fehlen.
„Das vorliegende Urteil des HG Wien zeigt klar die Haftung der Hypo Steiermark, welche sich als einzige Bank jahrelang gegen Ausgleichszahlungen gewehrt hatte.“, freut sich Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Die jetzt bestätigte Fehlerhaftigkeit der Prospektunterlagen lässt sich außerdem auf alle anderen Fälle mit derartigen Hollandsteuern übertragen und stellt auch dort eine Haftung und Ersatz für die Anleger in Aussicht. Außerdem liefert das Urteil jenen Anlegern weitere Argumente, die sich gegen die aktuellen Klagen der Finanzierungsbank zum Hollandfonds 47 zur Wehr setzen.“