MPC-Fonds: OGH verurteilt Bank wegen Weichkosten des Fonds

MPC-Fonds: OGH verurteilt Bank wegen Weichkosten des Fonds

Die Kanzlei Schumacher hat in einem VKI-Musterprozess vor dem OGH eine richtungsweisende Entscheidung (3 Ob 190/16m) erzielt: Banken mussten bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds darüber aufklären, welche Anfangskosten bestehen und dass diese die Rentabilität der Veranlagung beeinträchtigen können.

Wien, am 13. Feber 2017

Ein Lehrerehepaar hatte in den Jahren 2004 - 2005 über Beratung eines Bekannten, der als Finanzberater bei der Hypo Steiermark tätig war, drei MPC-Fonds erworben: Holland 53, Mahler Star, Leben Plus V. Dem Ehepaar war wesentlich gewesen, dass die Anlage sicher und ertragreich sei; das hatte der Berater auch zugesagt. Nur ein Krieg könne zu einem Totalverlust führen. Diese Erwartung wurde schwer enttäuscht: Beim Holland 53 wurden sogar geleistete Ausschüttungen zurückgefordert und auch die beiden anderen Veranlagungen stellten sich als erheblich riskanter heraus als seinerzeit dargestellt.

In erster Instanz ging das Gericht zwar von Beratungsfehlern aus, sah aber ein Mitverschulden von 50 Prozent bei den Anlegern und sprach daher auch nur 50 Prozent des verlangten Schadenersatzes zu. Das Oberlandesgericht Graz (OLG Graz) hatte den Einwand des Mitverschuldens in zweiter Instanz verworfen und den gesamten Schadenersatz zugesprochen, weil der Berater das Ehepaar nicht auf die besonders hohen Weichkosten (Kosten die zu Beginn eines Fonds anfallen) bei den MPC-Fonds hingewiesen hatte. Das Gericht folgte dabei der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH), wonach ein Anleger über eine Weichkostenbelastung von über 15 Prozent jedenfalls zu informieren sei (BGH III ZR 359/02). Für die Anlageentscheidung ist nach dem BGH von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder nicht in den Gegenwert der Immobilien investiert wird.

Im konkreten Fall betrugen die Weichkosten (inkl Agio iHv 5% und jeweils bezogen auf das Kommanditkapital) bei Holland 53 21%, bei Mahler-Star 34% und bei Leben Plus V 17%.

Die nun vorliegende Entscheidung des OGH bestätigt das Urteil des OLG Graz vollumfänglich und weist die dagegen erhobene Revision der Beklagten zurück:

Der OGH bejaht dabei erstmals eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über - wie hier - erhebliche Weichkosten, da sie Einfluss auf die Beurteilung der Werthaltigkeit des veranlagten Kapitals und damit die Anlageentscheidung haben.

Dass sich der Weichkostenanteil aus dem - den Konsumenten nicht ausgefolgten - Kapitalmarktprospekt ergäbe, ändert nach Ansicht des OGH nichts an der Informationspflicht der beratenden Bank und begründet kein Mitverschulden der Anleger: Die Konsumenten trifft mangels konkreter Anhaltspunkte keine Obliegenheit, sich den Kapitalmarktprospekt zu beschaffen und diesen zu lesen.

Nach Ansicht des OGH stellt der Beratungsfehler über die Weichkosten eine eigenständige anspruchsbegründende Pflichtverletzung dar. Er lehnt damit den - auf die Verjährung bezogenen - Einwand ab, wonach die Kostenbelastung nur einen Teilaspekt des Totalverlustrisikos darstellen.

Die Entscheidung des OGH hat weitreichende Bedeutung für Anleger:

Schiffs- und Immobilienfonds sind mit erheblichen Weichkosten belastet, auf die regelmäßig bei der Beratung nicht hingewiesen wurde. Die meisten Anleger hätten die Finger von dieser Beteiligungsform gelassen, hätten sie gewusst, dass bis zu einem Drittel ihres Kapitals zu Beginn rein für (versteckte) Kosten draufgeht.  Solche Anfangsverluste müssen ja erst wieder einmal hereingewirtschaftet werden. Wer über erhebliche Weichkosten nicht korrekt aufgeklärt wurde, hat daher durchaus Chancen, Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durchzusetzen.

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