GAMAX- „Garantieprodukte“: OLG Wien verurteilt Vermögensberater

Das Oberlandesgericht Wien hat die Vermögensberatung Jung, DMS & Cie GmbH verurteilt, im Zusammenhang mit dem "Garantieprodukt" GAMAX vollen Schadenersatz an zwei Konsumenten zu bezahlen. Der Prozess wurde als Musterprozess der Bundesarbeiterkammer von der Kanzlei Schumacher geführt.

Wien, am 14.06.2016

Ein Konsumenten- Ehepaar hatte über Beratung und Vermittlung der Jung, DMS & Cie im Zeitraum 2004/2005 in die Veranlagung „Gamax Funds FCP – Top Inhaberanteile“ € 87.000,00 investiert. Die Wertpapiere wurden von der Jung, DMS & Cie mündlich so wie in den Verkaufsunterlagen als absolut sicheres Produkt mit 100%iger Kapitalgarantie verkauft.

Nach Auflösung der Wertpapiere nach Ende der vereinbarten Laufzeit musste das Konsumenten–Ehepaar jedoch überrascht feststellen, dass trotz der scheinbaren Kapitalgarantie die ausbezahlte Valuta nur mehr € 79.913,19 betrug – somit beinahe € 9.000,00 weniger als sie eingesetzt hatten. Grund dafür war, dass im Kleingedruckten die Kapitalgarantie dadurch relativiert wurde, dass sich diese nicht auf Kapitalertragsteuern beziehen würde. Diese Besonderheit wurde den Konsumenten im Beratungsgespräch jedoch nicht erklärt. Auch der Verkaufsprospekt weist auf diese Besonderheit nicht verständlich hin.

Hätten die Konsumenten nicht in die Gamax Funds investiert, hätten sie selbst bei nur geringen Sparbuchzinsen von 2-3% p.a. einen Ertrag von rund 20.000 Euro erzielt. 

Anleger dürfen auf Verkaufsprospekt vertrauen

Bereits das Handelsgericht Wien gab im Dezember 2015 den Konsumenten Recht und sprach den vollen Schadensbetrag (die Differenz zum eingesetzten Kapital sowie den entgangenen Zinsgewinn) zu. Gegen dieses Urteil erhob die Jung, DMS & Cie Berufung.

In zweiter Instanz gab das OLG Wien den Konsumenten nunmehr ebenfalls Recht und sprach in seinem Urteil (2 R 28/16a) aus, dass

die GAMAX-Garantieveranlagung sowohl nach den Angaben im Werbefolder als auch nach dem Beratungsinhalt den Anschein eines grundsätzlich risikolosen Produktes erweckte;

Anleger keineswegs grundsätzlich bereit wären, höheren Ertrag mit einem gewissen Kapitalverlustrisiko zu „erkaufen“;

ein Anleger, wenn der Verkaufsprospekt die für den durchschnittlichen Privatanleger verständliche und scheinbar vollständige Information enthält, darauf vertrauen darf, dass die im Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen zutreffen und das Produkt darin vollständig und richtig beschrieben wird – und zwar grundsätzlich ohne dass ihm ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist;

es einem Anleger grundsätzlich nicht als Mitverschulden anzulasten ist, wenn er aufgrund seiner Unerfahrenheit und der mündlichen Zusicherungen seines Beraters über die Sicherheit des Investments die klein gedruckten Risikohinweise nicht gelesen hat;

im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen in den Werbefolder und das mündliche Beratungsgespräch die Verkaufsunterlagen nicht auf Kleingedrucktes untersucht zu haben, kein ins Gewicht fallendes Mitverschulden eines Anlegers bewirkt.

Das Urteil des OLG Wien ist rechtskräftig.

Unser Angebot

Die Kanzlei Schumacher ist auf die Vertretung geschädigter Anleger spezialisiert. Gerne klären wir mit Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung ab, welche Möglichkeiten für Ihren Fall bestehen. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage. Schicken Sie uns Ihre unverbindliche Anfrage oder rufen Sie uns an: 01-890 89 65.

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