Reduktion Maklerprovision
Wenn man sich bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie an einen Makler wendet, dann muss man für dessen Leistung natürlich eine Vermittlungsprovision bezahlen. Doch wenn diese Leistung über den Hinweis auf ein Grundstück nicht hinausgeht, stellt sich die Frage, ob man als unzufriedener Kunde trotzdem die volle Provision bezahlen muss.
Nachlese des help-ORF Beitrags vom 11.08.2012
Auf der Suche nach einem Grundstück für einen geplanten Hausbau kontaktierte Valentin S. einen Makler der Raiffeisen Immobilien Vermittlung. Der hatte dann tatsächlich einen geeigneten Grund in Niederösterreich anzubieten, und Herr S. legte dafür gleich ein Kaufanbot, erzählt er: "Und dann hätte ich mir halt erwartet, dass jetzt der Makler kommt und sagt, ich habs mit dem Verkäufer besprochen. Zweitens hätt ich mir gedacht, dass in der Woche so Sachen kommen wie ein Grundbuchauszug, oder eine Bebauungsvorschrift, Kanalsituation vorher klären, und das gabs halt nicht. Es gab gar nichts eigentlich."
Eigeninitiative
Also holte Herr S. auf eigene Faust nähere Infos zum Grundstück ein, wie zur Kanalsituation, Bebauungsplan und Grundbuchauszug. Erst nach einer Woche rief der Makler endlich zurück und informierte Herrn S., sein Anbot sei zu niedrig gewesen und es gebe einen anderen Interessenten. Weil Herr S. das Grundstück aber unbedingt haben wollte, setzte er sich persönlich mit dem Verkäufer in Verbindung und man wurde sich auch schnell über den Verkaufspreis einig.
Namhaftmachung berechtigt zur Provision
Da der Makler also außer dem Hinweis auf das Grundstück alle weitere Arbeit ihm überlassen hatte, war Herr S. nicht mehr gewillt, die volle Provision von drei Prozent zu zahlen. Der Makler entschuldigte sich zwar für seine Versäumnisse, zu mehr als einer Reduktion auf 2,5 Prozent war er aber nicht bereit. Daraufhin wandte sich der Konsument an help. Und unser Jurist Sebastian Schumacher erklärt die Rechtslage so: "Nach dem Maklergesetz und auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs begründet in der Regel die alleinige Namhaftmachung eines Verkäufers bereits einen Provisionsanspruch. Zu einer Minderung des Provisionsanspruches kann es allerdings kommen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch einen Pflichtenverstoß geringer ist, als wenn der Pflichtverstoß unterblieben wäre. Nach Paragraph 30b des Konsumentenschutzgesetzes ist dies insbesondere der Fall, wenn ein Makler nicht über alle Kosten, die mit einem Kauf in Zusammenhang stehen, aufklärt."
Angemessene Reduktion
Tatsächlich hatte der Makler nicht sofort dazugesagt, dass zu dem Grundstück erst ein Kanal verlegt werden muss. Allerdings dürfte Herrn S. daraus letztendlich kein Schaden entstanden sein. Und deshalb ergänzt unser Rechtskonsulent: "Obwohl hier die Vermittlungstätigkeit nicht besonders engagiert war, muss man vor dem Hintergrund des Maklergesetzes davon ausgehen, dass die Grundvoraussetzungen für einen Provisionsanspruch gegeben sind. Ein Nachlass von 0,5 Prozent von der dreiprozentigen Provision kann daher als angemessen eingestuft werden."
Da die Raiffeisen Immobilien Vermittlung aber auf eine schriftliche Beschwerde von Herrn S. im Juni gar nicht reagiert hatte, und zur Wiedergutmachung des entstandenen Ärgers hat die RIV in einer Stellungnahme an help angeboten, ihrem Kunden eine weitere Reduktion der Vermittlungsprovision von 2,5 auf 2 Prozent zu gewähren.