Ansprüche an die Versicherung können verjähren
Von seiner Versicherung eine Leistung zu erhalten ist nicht immer ganz einfach. Wenn man es geschafft hat, eine Zusage zur Deckung eines Schadens zu bekommen, sollte man sich mit der Einlösung nicht allzu viel Zeit lassen, denn diese Ansprüche an die Versicherung können verjähren.
Nachlese des help-ORF Beitrags vom 21.07.2012
Im Oktober 2006 wurde das Fahrrad der Tochter von Bruno H. aus dem Fahrradraum seiner Wohnhausanlage gestohlen. Er zeigte den Diebstahl bei der Polizei an und meldete den Schaden seiner Versicherung, der Zürich Kosmos, erzählt Herr H. Die Versicherung habe ihm eine Zusage geschickt, in der stand, dass er ein neues Fahrrad kaufen könne. Er brauche dann nur die Originalrechnung einzuschicken.
Eine Befristung der Zusage gab es nicht. Da seine Tochter in den Sommerferien der folgenden Jahre Berufspraktika absolvieren musste, wurde der Kauf eines neuen Fahrrades von Jahr zu Jahr hinausgeschoben, sagt Herr H. Im heurigen Frühjahr hat die Tochter die Schule abgeschlossen und gesagt, sie hätte jetzt gerne wieder ein Fahrrad. Herr H. erkundigte sich bei seinem Versicherungsvertreter, ob die Zusage der Versicherung noch gelte und kaufte, nach einem mündlichen Ja ein neues Fahrrad.
Kein Geld von der Versicherung
Die Rechnung über 540 Euro schickte er an die Zürich Kosmos. Vor kurzem kam eine schriftliche Stellungnahme der Versicherung, in der steht, dass sie den Schaden nicht übernehmen können, weil das schon verjährt ist, sagt Herr H. und will von help wissen, ob diese Auskunft korrekt ist.
Dreijährige Verjährungsfrist
Unser Rechtskonsulent Sebastian Schumacher bejaht und erklärt: "Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn eine Versicherung einen Schaden anerkannt hat. Wenn also klar ist, dass die Versicherung bezahlt, dann muss dieser Anspruch innerhalb von drei Jahren eingelöst werden."
Zeichnet sich ab, dass die Schadensregulierung länger dauern könnte, dann, so rät Sebastian Schumacher, sollte man dies unbedingt mit der Versicherung abklären und sich bestätigen lassen, dass keine Verjährung eingewendet werden wird.
Stellungnahme der Versicherung
Die Zürich Kosmos schreibt uns in einer Stellungnahme:
„Aus rechtlicher Sicht findet in diesem Fall der Paragraph 12 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung, demnach Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach drei Jahren verjähren. Die Informationsweitergabe dieser Bestimmung war jedoch für unseren Kunden nicht eindeutig."
Weshalb Herr H. jetzt immerhin die Hälfte der Kosten für das neue Fahrrad von der Zürich Kosmos erstattet bekommt.