Rechtsschutz-Versicherung: Fragwürdige Kündigungen wegen Risikoerhöhung

Rechtsschutz-Versicherung: Fragwürdige Kündigungen wegen Risikoerhöhung

Zwei große österreichische Rechtsschutzversicherer haben zahlreichen ihrer Kunden im Jänner 2014 außerordentliche Kündigungen zugestellt. Begründung: Aufgrund eines Urteils des Obersten Gerichtshofes sei es zu einer Risikoerhöhung gekommen, weshalb die Versicherung zur Kündigung berechtigt sei. Wir halten diese Kündigungen für unzulässig.

Wien, 17. Feber 2014

Die Freundschaft zwischen Rechtsschutzversicherung und Kunden hört oft dann auf, wenn mehrere Schadensfälle oder teure Prozesse zu finanzieren sind. Obwohl die Rechtsschutzversicherung aufgrund des Versicherungsvertrags zur Schadensdeckung verpflichtet ist, haben manche Versicherungsanstalten in der Vergangenheit versucht, Kunden mit höherer Schadensquote möglichst schnell los zu werden. Dieser Praxis hat der Oberste Gerichtshof mit einem Urteil vom 23. Jänner 2013 (7 Ob 201/12b) einen Riegel vorgeschoben: Die von vielen Versicherungsanstalten verwendete Klausel zur "Schadensfallkündigung" wurde als nichtig beurteilt, weil sie den Versicherungen eine de facto uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit einräumte, wie wir berichtet haben.

Fragwürdige Kündigungen

Jetzt versuchen verschiedene Rechtsschutzversicherer mit einer neuen Argumentation unliebsame Kunden außergerichtlich zu kündigen: Durch die Entscheidung des OGH zu 7 Ob 201/12b habe sich die Rechtslage für Rechtsschutzversicherungen in einigen Punkten geändert. Es sei daher zu einer "Risikoerhöhung" gekommen, weshalb der Vertrag gekündigt werde. 

Wir halten diese Argumentation für skurril: Nach Art. 13 Abs 5.2 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen darf eine Versicherung einem Kunden zwar außerordentlich kündigen, wenn "eine Erhöhung des versicherten Risikos durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt wird". Es muss aber ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Nur der Umstand, dass sich eine Versicherung nicht mehr auf Vertragsklauseln berufen kann, die der OGH als nichtig beurteilt hat, bewirkt keine Risikoerhöhung. Eine solche Kündigung wäre daher nach unserer Auffassung unzulässig. Eine Rechtsschutzversicherung hat nach unserer Intervention umgehend ihre Kündigung zurückgenommen.

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