Erfolg für Anleger: OVB muss 100% Schadenersatz zahlen!

Das Handelsgericht Wien hat den Finanzvertrieb OVB verurteilt, einem von uns vertretenen Anleger vollen Schadenersatz zu zahlen. Die OVB hatte dem Anleger Aktien der Meinl European Land vermittelt, ohne ihn über das Verlustrisiko und über erhaltene Provisionen korrekt aufzuklären. Das Urteil ist rechtskräftig und wurde vollständig erfüllt.

Wien, am 20. Mai 2013

Ein gerichtliches Nachspiel hatte eine fehlerhafte Anlageberatung von der OVB Allfinanzvermittlungs GmbH. Sie riet einem von uns vertretenen Anleger, 25.000 Euro in Zertifikate der Meinl European Land zu investieren. Dabei unterliefen der OVB mehrere Beratungsfehler. Besonders schwerwiegend: Über das hohe Risiko des Totalverlusts wurde der Anleger nicht aufgeklärt. Er glaubte, eine sichere Veranlagung zu erwerben.

Die OVB weigerte sich, Schadenersatz zu zahlen und behauptete, der Anleger sei bereit gewesen, ein hohes Risiko einzugehen. Außerdem sei er am erlittenen Verlust selbst schuld, weil er Risikohinweise nicht gelesen habe.

Mangelhafte Beratung macht schadenersatzpflichtig

Richter Andreas Pablik stellte fest, dass die OVB ihre Verpflichtungen aus dem Beratungsvertrag verletzt habe und daher auch für den von ihr verschuldeten Schaden aufkommen müsse. Eine Haftung bestehe deshalb, weil es die OVB verabsäumt habe, den Kenntnisstand des Klägers aktiv zu erforschen und ihre Beratung danach auszurichten. Die OVB wurde deshalb verurteilt, dem Kläger die gesamte Einlagesumme zuzüglich 4% Zinsen gegen Rückgabe der Meinl-Zertifikate zu zahlen.

Interessantes Detail am Rande: Die OVB musste im Verfahren zugeben, dass sie nicht nur für den Abschluss des Wertpapiergeschäfts Provisionen erhalten hat, sondern auch jährliche Bestandsprovisionen. Auch hier liegt ein Beratungsfehler vor: Hätte der Kläger nämlich gewusst, dass die OVB solche Provisionen erhält, hätte er wegen des damit verbundenen Interessenskonflikts nicht gezeichnet.

Klare Absage an Mitverschulden

Deutliche Worte fand das Gericht zum behaupteten Mitverschulden: „Der Einwand des überwiegenden Mitverschuldens entbehrt jeder Grundlage. Die Beklagte verkennt völlig, dass es ihre Pflicht gewesen wäre, den Kenntnisstand des Klägers zu erforschen und ihm sodann die noch benötigten Informationen zu MEL zu verschaffen. Hätte die Beklagte ihre Verpflichtungen erfüllt, hätte sie das Wissen des Klägers um MEL leicht erfragen und bemerken können, dass er nicht ausreichend Bescheid wusste.“

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