Kündigungsklauseln von Rechtsschutzversicherer rechtswidrig

In der Vergangenheit war es Praxis mancher Rechtsschutzversicherungen, ihre Kunden zu kündigen, wenn diese einen größeren Schadensfall hatten oder die Rechtsschutzversicherung mehrfach in Anspruch nahmen. Solche Kündigungsklauseln hat der OGH nun als gesetzwidrig beurteilt.

Wien, am 10. April 2013

Unverständlich für Verbraucher: Versicherungen haben in der jüngeren Vergangenheit Versicherungsnehmer allein deshalb gekündigt, weil sie die Rechtsschutzversicherung nach Eintritt eines Streitfalls in Anspruch genommen haben. So wie es die Bedingungen vorsehen. Gekündigt wurde vor allem, wenn von der Rechtsschutzversicherung höhere Prozesskosten zu zahlen waren oder die Versicherung mehrfach in Anspruch genommen wurde.

Für Rechtsschutzversicherte hatte die Kündigung gravierende Nachteile: Es musste eine neue Versicherung gefunden werden, die oft eine höhere Prämie, jedoch schlechtere Versicherungsbedingungen hatte. So wird etwa bei älteren Versicherungsverträgen Rechtsschutz bei Haftungsfällen gegen Anlageberater und Banken gewährt. Nach neueren Verträgen besteht ein solcher Schutz nicht mehr.

Kündigungsklausel wegen gröblicher Benachteiligung nichtig

Der Oberste Gerichtshof hat nun solche Kündigungsklauseln geprüft und in seiner Entscheidung (OGH 7 Ob 201/12b) als unzulässig beurteilt. Konkret war im Versicherungsvertrag eine Klausel enthalten, wonach eine Rechtsschutzversicherung den Versicherungsvertrag bei Vorliegen eines Schadensfalls „zum Schutz der Versicherung vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme“ kündigen konnte. Der OGH sprach aus, dass dem Versicherungsunternehmen durch die oben genannte Klausel de facto ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zustehen würde.

Durch den Passus, wonach das Versicherungsunternehmen den Vertrag immer dann kündigen kann, wenn die Kündigung es vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützt, werde das Kündigungsrecht nicht an objektiv zu beurteilende Kriterien geknüpft, sondern in das freie Ermessen des Versicherungsunternehmen gelegt. Dies sei für den Konsumenten gröblich benachteiligend, weshalb die Klausel für nichtig erklärt wurde.

Bedeutung des Urteils für gekündigte Versicherungsnehmer

Wer aufgrund einer solchen Bestimmung von seiner Versicherung gekündigt wurde, hat Anspruch darauf, dass die Kündigung zurückgenommen wird. Der Rechtsschutzvertrag muss zu den Bedingungen und zu der Prämie fortgesetzt werden, die vor der Kündigung bestanden haben. Je nach Sachverhaltskonstellation sind auch Schadenersatzansprüche gegen die Versicherung denkbar.

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