Gewährleistung auch nach Austausch und Reparatur
Ein halbes Jahr nach Kauf wurde eine Festplatte vom PC nicht mehr erkannt und gab Geräusche von sich. Die Konsumentin wandte sich an den Händler, der das defekte Gerät austauschte. Acht Monaten später machte aber auch die ausgetauschte Festplatte Probleme. Diesmal wies der Händler die Kundin ab - mit der Begründung, es gäbe keine Gewährleistung mehr und die Herstellergarantie sei auch abgelaufen.
© ORF-help Beitrag vom 24. Mai 2014
Im Jänner 2013 kaufte Pia P. beim Elektronikdiskonter e-tec in Wiener Neustadt eine Festplatte. Im August 2013 lief diese plötzlich nicht mehr an und machte nur noch knarrende Geräusche. Frau P. baute das Speichermedium aus und beanstandete es bei e-tec. Der Händler schickte das defekte Teil an den Hersteller und bestellte gleichzeitig eine neue Festplatte. Diese übernahm Frau P. mit einer "kostenlosen Garantierechnung". Nach einigen Monaten anstandslosen Gebrauchs funktionierte vergangenen April auch diese Festplatte nicht mehr.
"Mit der kaputten Festplatte bin ich dann zu e-tec gegangen und der Angestellte dort hat mir gesagt, dass er sie einschicken kann mit dem Vermerk, dass ich mich auf die Gewährleistung berufe. Jedoch ist eher kein Austausch oder eine Verbesserung möglich, da aus seiner Sicht die Gewährleistung abgelaufen ist. Und ich hab diese Festplatte dann auch wieder so bekommen in dem kaputten Zustand", erzählt die Konsumentin.
Auf der neuen "Garantierechnung", die die Niederösterreicherin mit der nicht reparierten Festplatte erhielt, war vermerkt: "Kunde beruft sich auf Gewährleistung falls keine Garantie bitte um Kostenvoranschlag. Produkt befindet sich außerhalb der Garantie! Ein Kostenvoranschlag ist nicht möglich."
Gewährleistungs- oder Garantietausch
Es geht also nicht eindeutig hervor, ob der erstmalige Austausch im August vergangenen Jahres, im Rahmen der Gewährleistung oder der Herstellergarantie erfolgt ist. Rechtlich besteht da ein erheblicher Unterschied, sagt Help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher:
"Sollte der Austausch im Rahmen der Gewährleistung stattgefunden haben und gelingt es der Konsumentin zu beweisen, dass das Austauschgerät bereits zum Zeitpunkt der Übergabe wiederum mangelhaft war dann hätte sie nun mehr das Recht die Wandlung des Kaufvertrages zu begehren. Sie kann also jetzt gleich ihr Geld zurückverlangen."
Gewährleistung ist gesetzlich klar geregelt
Im Rahmen der Gewährleistung gilt nach sechs Monaten eine Beweislastumkehr. Innerhalb der ersten sechs Monate geht man davon aus, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat - danach muss dies der Konsument gegenüber dem Händler beweisen. Und das geht bei Gewährleistungsfällen in denen es um technische Geräte geht meist nur mit einem Sachverständigen-gutachten, das in dem Fall die Kosten der Festplatte weit übersteigen würde. Daher meint der Jurist:
"Was man hier näher klären müsste, sind die jeweiligen Garantie-zusagen des Herstellers bzw. des Händlers. Wenn auch auf das Austauschgerät eine Garantiezusage abgegeben wurde, dann bestehen durchaus Möglichkeiten für die Konsumentin, auch für das Austauschgerät heute nochmals Garantie zu bekommen."
Garantie wird freiwillig gewährt
Denn Garantie ist eine freiwillige Zusage, im Rahmen derer ein Hersteller bzw. ein Händler vieles oder wenig einräumen kann. Und diese kann auch zeitlich befristet sein, auf einen einmaligen Austausch, oder eine einmalige Reparatur beschränkt sein.
"Als Faustregel kann man sagen, dass in den ersten sechs Monaten für einen Konsumenten im Regelfall das gesetzliche Gewähr-leistungsrecht günstiger ist. Dies ist nämlich unbeschränkt und der Händler ist verpflichtet es zu gewähren."
Gewährleistung nach Austausch und Reparatur
Das heißt auch ganz klar, dass die Gewährleistung nach jedem Austausch und jeder Reparatur neu greift. Allerdings immer nur auf den ausgetauschten bzw. reparierten Teil. Wenn es Beweis-schwierigkeiten gibt, kann es sinnvoll sein, auf die vertragliche Garantie auszuweichen, doch gibt Help-Jurist Sebastian Schuhmacher zu bedenken:
"Wenn ein Gerät vom Hersteller im Rahmen der Garantie ausgetauscht wird und darauf nicht nochmals Garantie abgegeben wird, es aber später nochmals zu einem Mangel kommt dann ist dieser Mangel nicht mehr von der gesetzlichen Gewährleistung abgedeckt – weil es sich hier nicht mehr um dasselbe Gerät handelt."
Und darauf hat sich auch e-tec im Falle der bereits einmal ausgetauschten Festplatte von Pia P. berufen. Auf unsere Nachfrage hin hat man allerdings doch noch eine kundenfreundliche Lösung gefunden: Die Festplatte wird in Kulanz noch einmal ausgetauscht.