Bauherrenhaftpflicht will Bauschaden nicht decken

Bauherrenhaftpflicht will Bauschaden nicht decken

Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Bauherren soll vor unvorhergesehenen Kosten schützen, die etwa durch Bauschäden bei Nachbargrundstücken verursacht werden. Das heißt aber nicht unbedingt, dass derartige Bauschäden im Fall des Falles auch wirklich gedeckt werden. Besonders erstaunlich wird es, wenn die Versicherung eine Deckungsablehnung sinngemäß damit rechtfertigt, dass der Kunde mit dem Schaden – gegen den er sich extra versichern ließ – ja rechnen hätte müssen.

Nachlese des help-ORF Beitrags vom 27.10.2012

Vor seinem Hausbau in Tirol hat Marcus H. mit seinem Versicherungsmakler den Abschluss einer UNIQA-Bauherrenhaftpflichtversicherung besprochen, um sich gegen etwaige Schäden durch die Bauarbeiten abzusichern.

In erster Linie wurde über die Einfriedungen und Zäune der Nachbarn gesprochen, aber auch über die Zufahrtstraße, die im Privatbesitz der Nachbarn ist. Vom Makler wurde eine Versicherungsdeckung etwa bei Fahrbahnschäden durch Baufahrzeuge zugesagt und so wurde der Vertrag abgeschlossen.

Schaden "vorsätzlich" herbeigeführt?

Nach Abschluss der Bauarbeiten gab es tatsächlich Fahrbahnschäden, doch Herr H. erfuhr zu seinem Erstaunen von der Versicherung, "dass das nicht umfasst ist, weil wir sozusagen im Vorfeld in der Versicherungsberatung das schon angesprochen haben, dass es eben eine Möglichkeit gibt, dass eventuell auch hier ein Schaden an der Straße sein könnte".

Herr H. habe die Schäden sozusagen "vorsätzlich" herbeigeführt, wurde sinngemäß erklärt, "weil das quasi wie ein Vorsatz gewertet wird, wenn man das in Kauf genommen hat", erinnerst sich Herr H. an die Begründungen der Versicherung.

Ausschlussklausel

Und tatsächlich steht in den entsprechenden UNIQA-Versicherungsbedingungen: "Nicht versichert sind: Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde".

Mit anderen Worten: Herr H. hatte aus Angst vor Asphaltschäden eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen, die Versicherung lehnt eine Deckung aber ab, weil Herr H. vor Baubeginn eben Angst vor derartigen Schäden hatte.

"Unvermeidbarer Schaden"

Auch uns gegenüber verteidigte die Versicherung ihre Deckungsablehnung damit, dass es sich um einen "klassischen Fall eines unvermeidbaren Schadens" handeln würde.

Das ist laut help-Rechtsberater Sebastian Schumacher so allerdings kaum schlüssig: "Das Argument mit dem 'unvermeidbaren Schaden' ist hier nicht nachvollziehbar, weil damit vorausgesetzt werden müsste, dass es sicherlich zu einem Schadenseintritt kommt. Wenn allerdings mit einem Schadenseintritt nicht gerechnet werden muss, sondern ein solcher Schaden eben nur möglich ist, dann muss Versicherungsschutz gewährt werden."

Grundsätzliche Klärung vorab möglich

Bei der entsprechenden Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen geht es laut Schumacher darum, dass ein Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden müsse und in Kauf genommen werde: "Im vorliegenden Fall wurde jedoch vorher nur grundsätzlich abgeklärt, wie weit die Deckung einer Bauherrenhaftpflichtversicherung reicht. Eine solche grundsätzliche Abklärung darf aber nicht dazu führen, dass später behauptet wird, mit möglichen Schadensszenarien die durchbesprochen worden sind, wurde ganz bewusst gerechnet."

Außerdem wurde Herrn H. eine Deckung bei Fahrbahnschäden konkret zugesichert. Das hat man inzwischen auch bei der UNIQA erkannt und so wurde eine für den Versicherungsnehmer zufriedenstellende Lösung versprochen.

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