Erfolg für Reisende vor EuGH

Erfolg für Reisende vor EuGH

Die Kanzlei Schumacher hat die Bundesarbeitskammer in einem Verfahren gegen den Versicherer HDI Global vor dem EuGH erfolgreich vertreten. Die Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen gilt auch dann, wenn ein Reisender vor Insolvenzeintritt von der Reise zurücktritt.

Herr N. hatte noch vor Ausbruch der Coronapandemie für Mai 2020 eine Pauschalreise nach Gran Canaria bei einem österreichischen Pauschalreiseanbieter gebucht. Aufgrund der Pandemie konnte er die Reise nicht antreten. Eine Erstattung der vom Konsumenten bereits geleisteten Zahlungen wurde vom Reiseveranstalter zugesagt. Kurz darauf wurde dieser jedoch für insolvent erklärt und der Betrieb geschlossen. Die Arbeiterkammer, vertreten durch die Kanzlei Schumacher, klagte folglich den Insolvenzversicherer auf Rückerstattung des Reisepreises.

Pauschalreisen müssen laut Gesetz vor Insolvenzen abgesichert sein. Der Insolvenzversicherer lehnte den Erstattungsanspruch im konkreten Fall jedoch ab. Dies mit dem Argument, dass die Insolvenz gerade nicht der Grund für die Stornierung der Reise gewesen sei, sondern die Pandemie. Das Gericht in Wien setzte das Verfahren auf Anregung der Arbeiterkammer hin aus und bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Ein Gericht in Brüssel betraute den EuGH zwischenzeitlich mit derselben Fragestellung. Die beiden Vorabentscheidungsverfahren wurden verbunden.

Der Europäische Gerichtshof folgt nun unserer Rechtsansicht zu Gunsten der Verbraucher:innen. Nach dem Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024, C-771/22 und C 45/23 ist Art 17 Abs 1 der Pauschalreiserichtlinie so auszulegen, dass auch Ansprüche im Zusammenhang mit einem vor Insolvenzeröffnung ausgeübten Rücktritt auf Grund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vom Insolvenzschutz umfasst sind. Sonst würde das in der Richtlinie verankerte Rücktrittsrecht laut EuGH seine praktische Wirksamkeit verlieren. Außerdem haben Reisende in diesem Fall dasselbe finanzielle Risiko wie bei einer Reiseabsage aufgrund von Insolvenz und müssen folglich auch gleichermaßen geschützt werden. Durch diese Entscheidung wurde die Insolvenzabsicherung für alle Verbraucher:innen in der EU wesentlich verbessert.

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