
Tipps für Onlinebewertung
Dr. Sebastian Schumacher gibt in Help Tipps zur korrekten Online-Bewertung.
Mit der App „Lernsieg“ können Schülerinnen und Schüler ihre Lehrerinnen und Lehrer ähnlich dem Schulnotensystem mit ein bis fünf Sternen benoten - wobei fünf Sterne die beste und ein Stern die schlechteste Note ist. Bewertet wird in vorgegebenen Kategorien wie Unterricht, Fairness und Pünktlichkeit. Eine eigene Begründung kann nicht dazu geschrieben werden. Um Beleidigungen auszuschließen, hat die Anwendung keine Kommentarfunktion.
Sterne-Bewertung aussagelos
Das ist durchaus auch zum Schutz der Jugendlichen. Denn auch wenn sich Lehrer über schlechte Noten ärgern, einzelne Schüler können sie dafür nicht zur Verantwortung ziehen. „Die Bewertung mit Sternen ist eigentlich aussagelos, da nicht klar ist, nach welchen Kriterien die Sterne vergeben werden,“ so Sebastian Schumacher, Rechtskonsulent für help.ORF.at.
Die Lehrer könnten nur gegen Beschimpfungen oder falsche Tatsachenbehauptungen vorgehen. Diese sind, im Unterschied zu subjektiven Meinungsäußerungen, Aussagen, die sich auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen lassen. „Solange nicht klar ist, von dem die Bewertung stammt und solange die Bewertung mit keiner klaren Aussage verbunden ist, kann ich nicht gegen diese Bewertung vorgehen,“ so Schumacher.
Wenn es wahr ist, darf man natürlich negativ bewerten
Schülerinnen und Schüler haben also rechtlich nichts zu befürchten, wenn sie die App verwenden. Doch auch der praktische Nutzen der Feedback-App sei wohl eher gering, so Schumacher. Ein Zusatznutzen wäre nur dann gegeben, wenn seriöse Kommentare und Bewertungen abgegeben würden, damit Lehrende und Direktion sehen, wo man einhaken und etwas verbessern kann.
Beim Onlinebewerten sollte man grundsätzlich vorsichtig sein. „Wenn ich eine Bewertung abgebe, muss diese auch der Wahrheit entsprechen, und ich muss hinter meiner Meinung stehen können,“ so Schumacher. Was man nicht machen darf, ist, jemanden zu beleidigen oder Sachen zu behaupten, die nicht stimmen. Für Falschaussagen kann man sonst rechtlich belangt werden.
Auf die Wortwahl achten
Das gilt auch für das spätere Leben. Jeder darf online seine Meinung abgeben, egal ob mit Begründung oder ohne. So sieht es das Recht auf freie Meinungsäußerung vor. Trotzdem sollte man bei der Onlinebewertung von Friseur, Hotel oder Restaurant auf seine Wortwahl achten.
Wenn man schreibt „Das Essen im Restaurant war verdorben“ impliziert man damit, dass verdorbene Lebensmittel serviert wurden. Das ist ein sehr schwerer Vorwurf, der verwaltungsbehördliche Konsequenzen für den Restaurantbesitzer nach sich zieht. Dessen sollte man sich bewusst sein. Wenn man schreibt „Das Essen hat mir nicht geschmeckt und ist mir im Magen gelegen“, dann ist das hingegen eine subjektive Bewertung, die zulässig ist.
Unternehmer wehren sich immer öfter
Kundenbewertungen können Kaufentscheidungen stark beeinflussen, das wissen mittlerweile auch die Händler. Lob und Tadel im Netz wird längst ernst genommen und immer öfter schalten Unternehmer Anwälte ein, wenn sie sich zu Unrecht schlecht benotet fühlen. Diese fordern dann die Löschung der Bewertung und Schadenersatz vom Verfasser der Kritik.
„Wenn ich einen solchen Brief erhalte und dazu aufgefordert werde, die Onlinebewertung zurückzunehmen und Schadensersatz zu leisten, muss ich prüfen, ob meine Aussage überzogen war oder ob sie noch im Rahmen der freien Meinungsäußerung vertreten werden kann,“ so Schumacher. Merkt man, dass die Bewertung überzogen war, muss man sie entschärfen oder löschen.
Wenn man aber der Meinung ist, es stimmt und man kann die Vorwürfe auch belegen, muss man sie freilich nicht zurücknehmen. „Jemand der alles korrekt und richtig beschrieben hat, hat bei einer negativen Onlinebewertung überhaupt nichts zu befürchten“, so Schumacher.
Beate Macura, help.ORF.at