Unzulässige Innenprovisionen: OGH zur Aufklärungsverpflichtung nach dem WAG 2007

Unzulässige Innenprovisionen: OGH zur Aufklärungsverpflichtung nach dem WAG 2007

Die Kanzlei Schumacher konnte in einem Anlegerverfahren eine erste Entscheidung des OGH zur Aufklärungsverpflichtung nach WAG 2007 erreichen. Banken mussten daher jedenfalls nach der seit dem Jahr 2007 geltenden Rechtslage über Kick-back-Zahlungen aufklären.

Wien, Oktober 2018

Zu der vor dem Jahr 2007 geltenden Rechtslage hat der OGH bereits klargestellt, dass eine Aufklärungsverpflichtung der Banken über Innenprovisionen besteht, wenn der Anleger selbst ein Entgelt für die Beratung und Vermittlung bezahlt. In diesem Fall darf der Anleger nämlich nach Ansicht des OGH darauf vertrauen, dass keine weiteren Zahlungen hinter seinem Rücken geleistet werden.

Mit dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) wurde eine EU-Richtlinie (RL 2006/73/EG) in österreichisches Recht umgesetzt und damit auch die Frage der verbotenen Provisionen neu geregelt. Das WAG 2007 kommt zur Anwendung, wenn ein Veranlagungsprodukt ab dem 01.11.2007 erworben wurde.

In seiner Entscheidung hat sich der OGH detailliert mit den Bestimmungen des WAG 2007 auseinandergesetzt und im Beschluss 4 Ob 94/17b (Volltext) erstmalig ausgesprochen, dass ein Anlageberater nach dem WAG 2007 in jedem Fall dazu verpflichtet ist, seine Kunden über die von ihm vereinnahmten Provisionen aufzuklären. Diese Verpflichtung besteht völlig unabhängig von einem an den Anlageberater bezahlten Entgelt und der Höhe der Innenprovision.

Die Entscheidung des OGH ist von großer Bedeutung für geschädigte Anleger: wenn eine Bank (oder ein Anlageberater) aus der Vermittlung einer Veranlagung eine Provision erhalten hat, die dem Anleger nicht offen gelegt wurde, so steht dem Anleger der Ersatz seines Schadens zu.

Die Verletzung der Offenlegungsverpflichtung führt nur dann nicht zum Schadenersatz, wenn die Bank oder der Anlageberater beweisen kann, dass das Produkt auch ohne die verheimlichte Provision an den Kunden vermittelt worden wäre. Dieser Beweis ist selbstverständlich in der Praxis nur schwer zu erbringen.

Gerne stehen wir geschädigten Anlegern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zur Verfügung. In einer kostenlosen Ersteinschätzung klären wir ab, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

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