Deckungsklage gegen D.A.S. gewonnen!

Das Handelsgericht Wien hat den Rechtsschutzversicherer D.A.S. dazu verurteilt, die Prozesskosten für einen geschädigten MPC-Anleger zu übernehmen. Der Anleger wurde im Deckungsstreit vom Verein für Konsumenteninformation unterstützt und von der Kanzlei Schumacher vertreten. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wien, am 18. September 2015

Ein Pensionist zeichnete im September 2003 als Altersvorsorge eine Beteiligung an einem geschlossenen MPC-Fonds, nämlich am 47. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co KG. Die Beteiligung wird treuhänderisch von der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH gehalten.

Für das Jahr 2011 wurden die vorgesehenen Ausschüttungen aus dem Fonds reduziert, ab dem Jahr 2012 entfielen sie gänzlich. Im August 2014 wurde der Konsument von der TVP aufgefordert, 70 % der Ausschüttungen zurückzuzahlen, und zwar unter Androhung der Kommanditistenhaftung.

Im September ersuchte der Konsument über unsere Kanzlei um Deckungsbestätigung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fondsbeteiligungen gegen den Vermittler, die TVP und die CPM (=ehem. MPC Austria). Die D.A.S. Allgemeine Rechtsschutzversicherung lehnte eine Deckung im Oktober 2014 wegen angeblicher Verjährung des Deckungsanspruches nach § 12 VersVG ab. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die ARB 2000 zu Grunde.

VKI-Musterprozess

Der VKI unterstützte unseren Mandanten bei seiner Deckungsklage im Auftrag des Sozialministeriums zwecks Klärung der Verjährungsfrage.

Das HG Wien verwirft in seinem Urteil (10 Cg 17/15b) den Verjährungseinwand der Rechtsschutzversicherung. Der Beginn der Verjährungsfrist für den Deckungsanspruch nach § 12 VersVG ist nämlich erst in jenem Zeitpunkt anzunehmen, in dem sich die Notwendigkeit einer Interessenswahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss. Es kommt somit nicht darauf an, ab wann der Kläger Kenntnis von einem Schadenersatzanspruch hat oder fälschlicherweise nicht hat.

Außerdem verweist das HG Wien zur Verjährung des Deckungsanspruches darauf, dass eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinsichtlich der Umstände rund um die Verjährungsfrage des zu deckenden Schadenersatzanspruches bei der Beurteilung der Verjährung des Deckungsanspruches gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht erfolgen darf.

Im Übrigen stellt eine derartige Veranlagung im Lichte von 7 Ob 210/14d grundsätzlich eine private Vermögensveranlagung dar, der Ausschlussgrund nach Art. 23.1.1. ARB 2000 greift somit nicht. Ebenfalls liegt keine Verletzung der Auskunftsobliegenheit nach Art. 8.1.1. ARB 2000 vor.

Auch die Erfolgsaussichten sind ausreichend. Die D.A.S. hat daher eine Klage gegen den Anlageberater, die TVP und die CPM zu finanzieren.

Unsere Hilfe

Die Kanzlei Schumacher ist auf Streitfälle mit Rechtsschutzversicherungen spezialisiert. Für unsere Mandanten erwirken wir Deckungszusagen und gehen erfolgreich gegen rechtswidrige Kündigungen vor.

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